Weiter macht der Beschwerdeführer diverse inhaltliche Mängel geltend und führt aus, dass er mit Blick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens und den Umstand, dass das Sachgericht nur bei Vorliegen von triftigen Gründen von den gutachterlichen Folgerungen abweiche, von Anfang an ein Anrecht auf ein rechtskonformes Gutachten habe. Das Gutachten und die gutachterlichen Ergänzungen seien jedoch weder neutral noch fehlerfrei abgefasst worden, sie genügten der «wissenschaftlich verlangten Exaktheit» nicht und gingen stets von der «für den Exploranden schlechtesten Variante» aus.