Wie ihre Erkenntnisse ins Gutachten eingeflossen seien, könne dem Gutachten ebenfalls nicht entnommen werden, weshalb das Gutachten und die gutachterlichen Ergänzungen unverwertbar und aus den Akten zu weisen seien. Weiter macht der Beschwerdeführer diverse inhaltliche Mängel geltend und führt aus, dass er mit Blick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens und den Umstand, dass das Sachgericht nur bei Vorliegen von triftigen Gründen von den gutachterlichen Folgerungen abweiche, von Anfang an ein Anrecht auf ein rechtskonformes Gutachten habe.