187 Abs. 1 StPO), da die für seine Begutachtung beigezogene D.________, welche ihn ebenfalls im Regionalgefängnis exploriert habe, nicht im Gutachten erwähnt worden sei. Wie ihre Erkenntnisse ins Gutachten eingeflossen seien, könne dem Gutachten ebenfalls nicht entnommen werden, weshalb das Gutachten und die gutachterlichen Ergänzungen unverwertbar und aus den Akten zu weisen seien.