Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert dargelegt. Weiter könnten keine inhaltlichen Mängel am Gutachten ausgemacht werden. Mit den insoweit vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkten habe sie (die Staatsanwaltschaft) sich bereits in der Vergangenheit umfassend auseinandergesetzt. Ferner sei daran erinnert, dass die Beschwerdekammer in einem den Beschwerdeführer betreffenden Haftverfahren gestützt auf eine summarische Würdigung zum Schluss gelangt sei, dass sich das Gutachten als in sich schlüssig erweise.