diskutabel seien, habe dies nicht direkt die Unverwertbarkeit zur Folge, könne es diesen Umstand doch ohne Weiteres im Rahmen der freien Beweiswürdigung in die Beurteilung einfliessen lassen und gegebenenfalls – sofern notwendig – zusätzliche Beweismassnahmen vornehmen (lassen). Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern bei der Beweiserhebung absolute oder einfache Gültigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO verletzt worden seien. Die prozessualen Vorschriften im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung seien allesamt eingehalten worden. Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert dargelegt.