In allen anderen Fällen sei es in den Akten zu belassen und das Sachgericht habe sich mit allfälligen Einwänden zu befassen. Selbst wenn ein Sachgericht zum Schluss käme, dass einzelne Vorgehensweisen, Feststellungen oder Würdigungen des Gutachters mit einem (kleineren) Mangel behaftet resp. diskutabel seien, habe dies nicht direkt die Unverwertbarkeit zur Folge, könne es diesen Umstand doch ohne Weiteres im Rahmen der freien Beweiswürdigung in die Beurteilung einfliessen lassen und gegebenenfalls – sofern notwendig – zusätzliche Beweismassnahmen vornehmen (lassen).