4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag auf Entfernung des Gutachtens und der gutachterlichen Ergänzungen aus den Akten mit der Begründung ab, dass Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterlägen. Nur wenn die Unverwertbarkeit des Gutachtens aufgrund des Gesetzes oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres feststehe, müsse es aus den Akten entfernt werden. In allen anderen Fällen sei es in den Akten zu belassen und das Sachgericht habe sich mit allfälligen Einwänden zu befassen.