3. 3.1 Die forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen] und 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 2.3, beide auch zum Folgenden). Das Gesetz legt besonderes Gewicht darauf, dass schon im Vorverfahren für ein grundsätzlich gültiges und gerichtlich verwertbares psychiatrisches Gutachten zu sorgen ist.