2 5. Eventuell: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss der noch einzureichenden Honorarnote festzulegen. Im anschliessend von der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juni 2023 Schlussbemerkungen ein und hielt an seinen Anträgen fest.