Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, dass das Gutachten sowie die gutachterlichen Ergänzungen weder neutral noch fehlerfrei abgefasst worden seien. Mangels eines rechtsgenüglichen Gutachtens sei dieses gestützt auf Art. 141 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Am 5. Mai 2023 wies die Staatsanwaltschaft den (negativen) Beweisantrag auf Entfernung des Gutachtens und der gutachterlichen Ergänzungen aus den Akten ab.