Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 217 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln / Entfernung aus den Akten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Drohung, Widerhand- lungen gegen das BetmG, Widerhandlung gegen das Waffenge- setz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2023 (BM 20 50480) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen (u.a.) des Verdachts auf vorsätzliche Tötung und Drohung. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, am 25. Dezember 2020 seine Partnerin erschossen zu haben. Er wurde gleichentags verhaftet und befindet sich seither in Haft. Zwischenzeitlich wurde ihm der vorzeitige Strafantritt bewilligt. 1.2 Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 2. August 2021 diagnostizierte Gut- achter med. pract. C.________ eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen, ein Abhängigkeitssyndrom (Alkohol, Cannabis, Kokain, Benzodiazepine und Nikotin), gegenwärtig teilweise abstinent (Alkohol, Can- nabis, Kokain) in geschützter Umgebung (ICD-10F 19.2), sowie eine dissoziale Per- sönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen (ICD-10 F 60.2). Weiter attes- tierte der Gutachter eine ungünstige Rückfallprognose und empfahl eine (allenfalls strafbegleitende) Massnahme. Das Gutachten wurde am 1. November 2021 ergänzt (nachfolgend: gutachterliche Ergänzungen). 1.3 Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwalt- schaft, dass das Gutachten von med. pract. C.________ vom 2. August 2021 und die gutachterlichen Ergänzungen vom 1. November 2021 aus den Akten zu entfer- nen seien. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, dass das Gutachten sowie die gutachterlichen Ergänzungen weder neutral noch fehlerfrei abgefasst wor- den seien. Mangels eines rechtsgenüglichen Gutachtens sei dieses gestützt auf Art. 141 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Am 5. Mai 2023 wies die Staatsanwaltschaft den (negativen) Beweisantrag auf Ent- fernung des Gutachtens und der gutachterlichen Ergänzungen aus den Akten ab. Dagegen liess der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichen und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 05. Mai 2023 (BM 20 50480) sei aufzuheben. 2. Eventuell: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 05. Mai 2023 (BM 20 50480) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen. 3. Das Gutachten von med. pract. C.________ vom 02. August 2021 bzw. 01. November 2021 sei aus den Akten zu entfernen. 4. Die Verfahrens- und Anwaltskosten gemäss noch einzureichender Honorarnote seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2 5. Eventuell: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss der noch einzureichenden Ho- norarnote festzulegen. Im anschliessend von der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juni 2023 Schlussbemerkungen ein und hielt an seinen Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abgewiesen hat, ist der Be- schwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1 und BK 22 197 vom 5. September 2022 E.3.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Beschwer- delegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) be- darf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (ins- besondere auch den Hinweis, wonach er aufgrund des fehlerhaften Gutachtens von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten als gefährlich eingestuft worden sei) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 143 IV 475 in E. 2.7 überdies fest- gehalten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierüber zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befinde, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein könne und die Beurteilung dem erkennenden Sachge- richt vorzubehalten sei, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfüge und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen könne. Lasse sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenhei- ten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststel- len, leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht be- reits aus den Strafakten entfernen solle. 3 2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Ob die vom Beschwerdeführer gerügten inhaltlichen Mängel am Gutachten zu dessen Un- verwertbarkeit resp. Entfernung aus den Akten führen, ist im materiellen Teil zu prü- fen und tangiert die Eintretensfrage nicht. 3. 3.1 Die forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grund- rechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteil des Bundesge- richts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen] und 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 2.3, beide auch zum Folgenden). Das Gesetz legt besonderes Gewicht darauf, dass schon im Vorverfahren für ein grundsätzlich gültiges und gerichtlich verwertbares psychiatrisches Gutachten zu sorgen ist. Dies setzt die Einhaltung der strafprozessualen Vorgaben voraus. So ist namentlich vor der Begutachtung die Person der Gutachterin bzw. des Gutachters (im Verfahren nach Art. 182 bis 184 StPO) definitiv zu ernennen und der Gutachtensauftrag ver- bindlich festzulegen. Auch die Modalitäten der Begutachtung sind vor der Ausarbei- tung des Gutachtens festzulegen (Art. 184 bis 185 StPO). Zudem ist das psychiatri- sche Gutachten schon im Vorverfahren inhaltlich durch die Verfahrensleitung und die Parteien zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 144 I 253] und 1B_242/2018 vom 6. September 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). So bringt die Verfahrensleitung den Parteien das schrift- lich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme (Art. 188 StPO). Nach Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere sachverständige Personen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (Bst. a), mehrere sachverständige Per- sonen in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (Bst. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Bst. c). 3.2 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätz- lich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Ein- zelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshand- lung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 148 IV 22 E. 5.5.1, 144 IV 4 302 E. 3.4.3 und 139 IV 128 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag auf Entfernung des Gutachtens und der gutachterlichen Ergänzungen aus den Akten mit der Begründung ab, dass Gutach- ten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterlägen. Nur wenn die Unverwert- barkeit des Gutachtens aufgrund des Gesetzes oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres feststehe, müsse es aus den Akten entfernt werden. In allen anderen Fällen sei es in den Akten zu belassen und das Sachgericht habe sich mit allfälligen Einwänden zu befassen. Selbst wenn ein Sachgericht zum Schluss käme, dass einzelne Vorgehensweisen, Feststellungen oder Würdigungen des Gutachters mit einem (kleineren) Mangel behaftet resp. diskutabel seien, habe dies nicht direkt die Unverwertbarkeit zur Folge, könne es diesen Umstand doch ohne Weiteres im Rahmen der freien Beweiswürdigung in die Beurteilung einfliessen lassen und gegebenenfalls – sofern notwendig – zusätzliche Beweismassnahmen vornehmen (lassen). Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern bei der Beweiserhe- bung absolute oder einfache Gültigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO verletzt worden seien. Die prozessualen Vorschriften im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung seien allesamt eingehalten worden. Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert dargelegt. Weiter könnten keine inhaltlichen Mängel am Gutachten ausgemacht werden. Mit den insoweit vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkten habe sie (die Staatsanwaltschaft) sich bereits in der Vergangenheit umfassend auseinandergesetzt. Ferner sei daran erinnert, dass die Beschwerdekammer in einem den Beschwerdeführer betreffenden Haftverfahren gestützt auf eine summarische Würdigung zum Schluss gelangt sei, dass sich das Gutachten als in sich schlüssig erweise. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeverfahren eine Verletzung der Transpa- renzvorschrift (Art. 187 Abs. 1 StPO), da die für seine Begutachtung beigezogene D.________, welche ihn ebenfalls im Regionalgefängnis exploriert habe, nicht im Gutachten erwähnt worden sei. Wie ihre Erkenntnisse ins Gutachten eingeflossen seien, könne dem Gutachten ebenfalls nicht entnommen werden, weshalb das Gut- achten und die gutachterlichen Ergänzungen unverwertbar und aus den Akten zu weisen seien. Weiter macht der Beschwerdeführer diverse inhaltliche Mängel gel- tend und führt aus, dass er mit Blick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens und den Umstand, dass das Sachgericht nur bei Vorliegen von triftigen Gründen von den gutachterlichen Folgerungen abweiche, von Anfang an ein Anrecht auf ein rechts- konformes Gutachten habe. Das Gutachten und die gutachterlichen Ergänzungen seien jedoch weder neutral noch fehlerfrei abgefasst worden, sie genügten der «wis- senschaftlich verlangten Exaktheit» nicht und gingen stets von der «für den Explo- randen schlechtesten Variante» aus. Das Gutachten beruhe auf nachweislich fal- schen Annahmen und auf einer Einschätzung, die wissenschaftlich nicht begründet werden könne. Es sei somit weder vollständig, schlüssig noch nachvollziehbar. Da es sich um gravierende Mängel und damit um besondere Umstände handle, sei das Gutachten (inkl. gutachterlichen Ergänzungen) aus den Akten zu entfernen. 5 5. Entgegen dem mit den Schlussbemerkungen eingebrachten Argument des Be- schwerdeführers lässt sich dem Gutachten und den Akten in rechtsgenüglicher Weise entnehmen, dass die Begutachtung durch den von der Staatsanwaltschaft beauftragten med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommen worden ist. Er explorierte den Beschwerdeführer persönlich und liess die für die Begutachtung erforderlichen Akten via Staatsanwaltschaft ergänzen. D.________ ist demzufolge lediglich als beigezogene Hilfsperson zu qualifizieren. Eine Delegation des Gutachtensauftrags von med. pract. C.________ an sie fand nicht statt, weshalb einzig zu prüfen ist, ob die Transparenzvorschriften gemäss Art. 187 Abs. 1 StPO eingehalten worden sind und welche Folgen eine allfällige Ver- letzung zeitigen. 5.1 Art. 187 Abs. 1 StPO gestattet es der sachverständigen Person, für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen beizuziehen, verpflichtet sie aber gleichzeitig dazu, deren Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hat- ten, zu nennen. Die von der Staatsanwaltschaft bestellte sachverständige Person ist demnach nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern sie kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (zum Ganzen BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 f. mit Hinweisen; auch zum Folgenden). Anders als bei der eigentlichen Delegation des Gutachtensauftrags an eine andere Fachperson, welche das vorgängige Einverständnis der Staatsanwalt- schaft voraussetzt, bedarf der Beizug von Hilfspersonen keiner Ermächtigung der Staatsanwaltschaft. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten indes transpa- rent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen. Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben der sachverstän- digen Person eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie die sachverständige Person ihre Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom 20. Dezem- ber 2017 E. 2.3, 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3 und 3.4.2). Damit wird der Anspruch auf Orientierung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt und es wird den Par- teien ermöglicht, allfällige Einwendungen gegen Personen, die in irgendeiner Form an der Ausarbeitung eines Gutachtens beteiligt sind, vorzubringen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 f.). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass dem Gutachten vom 2. August 2021 weder der Beizug von D.________ noch ihr Beitrag entnommen werden kann. Entsprechend wurden die Transparenzvorschriften gemäss Art. 187 Abs. 1 StPO verletzt. Anders als der Beschwerdeführer dafürhält, führt dies indes nicht zur Un- verwertbarkeit des Gutachtens (dazu nachfolgend E. 5.3). 5.3 Soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich, lässt sich den Akten kein Hinweis ent- nehmen, inwiefern D.________ in die Begutachtung einbezogen worden ist und wie oft sie den Beschwerdeführer im Regionalgefängnis besucht hat. Aktenkundig und unbestritten ist indes, dass der Gutachter den Beschwerdeführer selber am 14. Mai 6 2021, 28. Mai 2021 und 18. Juni 2021 – und damit dreimal – persönlich aufgesucht hat (Gutachten vom 2. August 2021 S. 2 Ziff. 9). Eine Besuchsbewilligung für D.________ wurde am 26. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft ausgestellt. Im Rah- men der Beantwortung der Ergänzungsfragen hielt der Gutachter fest, es hätten ins- gesamt vier Explorationsgespräche stattgefunden (gutachterliche Ergänzungen vom 1. November 2021 S. 3). Ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass ein Explorationsgespräch von einer Drittperson durchgeführt worden ist, oder es sich bei der genannten Anzahl der durchgeführten Gespräche unter Berücksichtigung der je- weils angegebenen Gesamtdauer von sechs Stunden um ein Versehen/einen Ver- schrieb handelt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Dieser Frage braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da einerseits unbestritten ist, dass der von der Staatsanwaltschaft ernannte Gutachter selber Explorationsge- spräche durchgeführt hat und somit lediglich der Beizug einer Hilfsperson und nicht eine Delegation der Begutachtung stattgefunden hat, andererseits die Nichterwäh- nung der beigezogenen Hilfsperson sowie ihres Beitrags im Gutachten nicht zur Un- verwertbarkeit des Gutachtens führt. Dem Beschwerdeführer war, wie die General- staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2023 zutreffend festhält, auf- grund der Besuchsbewilligung und der durch D.________ offenbar getätigten Ab- klärungen bekannt, dass diese vom Gutachter beigezogen worden war, um ihn bei der Ausarbeitung des Gutachtens zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hatte so- mit die Möglichkeit, allfällige Ausstandsgründe oder andere Einwände gegen den Beizug von D.________ geltend zu machen. Dass der Beizug von D.________ im Gutachten nicht erwähnt worden ist, ist somit und mit Blick auf die hiervor unter E. 3.2 gemachten theoretischen Ausführungen als Verletzung einer blossen Ordnungsvor- schrift zu werten (vgl. ferner BGE 144 IV 176 E. 4.7, wonach die unzureichende Dar- stellung der Aufgabenteilung zwischen Gutachter und mitunterzeichnendem Fach- arzt im Gutachten nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führte; zudem BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, wo selbst eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO [Ge- währung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld eines Gutachtens] nicht zur Unverwert- barkeit des Gutachten führte, da die Gehörsverletzung nachträglich geheilt worden war; gleichermassen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 201 vom 17. August 2015 E. 5 [Leitentscheid]). Welche schützenswerten Interessen nicht aus- reichend hätten wahrgenommen werden können, erschliesst sich der Beschwerde- kammer nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. 5.4 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Nichteinhaltung der Transparenzvorschriften gemäss Art. 187 Abs. 1 StPO vorliegend lediglich eine Ver- letzung einer Ordnungsvorschrift darstellt, welche die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage stellt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ohnehin ist zu erwarten, dass die Trans- parenz auch nachträglich noch hergestellt werden kann (vgl. Art. 189 Bst. a StPO; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 189 StPO). 7 6. 6.1 Eine Verletzung anderer strafprozessualer Vorschriften, welche gestützt auf Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen würde, ist nicht er- kennbar. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, Gutachten und Ergänzung seien nicht neutral abgefasst worden, ist er daran zu erinnern, dass allfällige Ausstands- gründe innert kurzer Frist, d. h. innert Tagen nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer folgende Mängel am Gutachten: fehlende stan- dardisierte IQ-Testung; fehlender Einbezug von Berichten der «Gefängnispsycholo- gin»; unzureichende Nachvollziehbarkeit resp. falsche Beurteilung der Kriterien einer Persönlichkeitsstörung; fehlende körperliche Untersuchung (u.a. hinsichtlich Hirnschädigung/-krankheit); unzulässige Darstellung eigener Interpretationen als tatsächliches Tatgeschehen; Nichtaufzeichnung der psychiatrischen Explorationsge- spräche; unzulässige Einflussnahme auf Rechtsprechung durch Erwähnung von Ge- richtsentscheiden des Bundesgerichtshofs; unkorrekte Beurteilung von PCL-R und HCR-20 V3 Items; fehlende Darlegung und Begründung der Punktevergabe der ein- zelnen Prognoseinstrumente; fragliche resp. voreingenommene Wahl von Progno- seinstrumenten. Hierzu ist festzuhalten was folgt: 6.2.1 Anders als der Beschwerdeführer meint, hat auch im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Beurteilung über die Schlüssigkeit des Gutachtens zu erfolgen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Auf- gabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesent- lichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung die- ser Zweifel zu erheben (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Im Vorfeld eines abschliessenden Erkennt- nisses – bzw. wie hier im Rahmen eines Vorverfahrens – stehen dem Beschwerde- führer im Fall des Bestreitens des Gutachtens die Wege über ein Ausstandsverfah- ren, den Antrag auf Neubegutachtung oder ein Aktenentfernungsgesuch offen. 6.2.2 Bekanntlich stellte der Beschwerdeführer bereits ein Gesuch um Neubegutachtung, in dessen Rahmen er die auch hier vorgebrachten inhaltlichen Mängel rügte (Antrag vom 10. Dezember 2021). Dieses wies die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2022 mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände we- der Zweifel an der Fachkunde und Neutralität des Gutachters noch an der Richtigkeit seiner Feststellungen zu begründen vermöchten. Mit Beschluss BK 22 55 vom 18. Februar 2022 trat die Beschwerdekammer auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels eines drohenden Rechtsnachteils nicht ein. Eine anschliessend beim Bun- desgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen wies dieses mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Die eingeschränkte Beschwerdefähigkeit von abgelehnten Be- weisanträgen dient dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO (BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Hinweis). Es kann nun nicht sein, dass über den hier 8 gestellten Antrag auf Entfernung des Gutachtens eine eingehende resp. abschlies- sende inhaltliche Prüfung des Gutachtens zu erfolgen hätte. Betreffend die Mängelrügen ist weiter daran zu erinnern, dass die Beschwerdekam- mer bereits im Rahmen der Beurteilung einer Haftbeschwerde des Beschwerdefüh- rers nicht zu erkennen vermochte, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar oder unvollständig wäre (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 468 vom 8. November 2021 E. 6.4.2). Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Aus dem Umstand, dass sich die damalige Prüfung lediglich auf eine summarische Würdigung des Gutachtens beschränkte, kann der Beschwerdeführer nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich die Prüfung auf das Vorliegen offensichtlicher/schwerer Mängel. Solche können nicht ausgemacht werden. Es liegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers somit keine besonderen Umstände vor, derentwegen das Gutachten (inkl. gutachterlichen Ergänzungen) aus den Akten zu entfernen wäre. 7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Ent- fernung des Gutachtens zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 2. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin F.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger G.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger H.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin I.________, a.v.d. Rechtsanwalt J.________ (per B-Post) Bern, 5. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10