8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Zufolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten. Die anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hat mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf eine eigentliche Stellungnahme verzichtet. Unter diesen Umständen sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihr daher ebenfalls keine Entschädigung auszurichten.