_» der A.________ ist einzig die Bezeichnung «Vin de Table Suisse», Cuvée Weiss, das Abfülldatum sowie Angaben über die Weinkellerei der A.________ zu entnehmen (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos in den Akten der Staatsanwaltschaft). Insofern ist auf der Weinflasche keine verbotene Angabe über den Ursprung und die Herkunft der Traube, die Weinsorte oder den Jahrgang angebracht. Mit «Herkunft» in Art. 27e Abs. 4 Weinverordnung ist nicht ein Verbot über die Nennung der produzierenden Weinkellerei selbst gemeint. Dasselbe hat für die Beschriftung der Verpackung zu gelten. Diese enthält mit der Bezeichnung «12 x 72cl J.__