27d Abs. 5 Weinverordnung). Eine derartige Einschränkung gibt es für Tafelweine («Vin de Table Suisse») gemäss Weinverordnung dagegen nicht. Indem die A.________ die erwähnten Weine entsprechend den Vorgaben der Weinverordnung mit «Vin de Table Suisse» bzw. «Vin de Pays Suisse» bezeichnete, wies sie aus, dass es sich bei diesen Weinen um einen Verschnitt handelt. Eine Täuschung über den Inhalt und die Zusammensetzung des Weines findet mithin gerade nicht statt, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Warenfälschung zu Recht eingestellt hat. Der Etikette des Tafelweins «J.________» der A.___