Schliesslich reichte der Beschwerdeführer Fotos ein und macht dazu geltend, dass das Anbringen des Labels «Bildmarke N.________» auf allen Flaschen eine «zusätzliche Angabe über Ursprung und Herkunft» darstelle beim «Vin de Table». Auf dem zweiten Foto sei die Verpackung von «Vin de Table» mit dem unverkennbaren Hinweis zu sehen, dass sich D.________ im Karton befinde. Es handle sich dabei um eine eindeutige Warenfälschung auf der Verpackung. Gemäss Weinverordnung dürfen Landweine («Vin de Pays Suisse») mit bis zu 15% Wein gleicher Farbe verschnitten werden (vgl. Art. 27d Abs. 5 Weinverordnung).