Sodann wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27e Weinverordnung festgehalten, dass auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden muss (Abs. 2). Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die jeweilige Herkunftsangabe aufgeführt werden (Abs. 3) und auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Tafelwein»