Gemäss Art. 27e Weinverordnung muss bei Schweizer Wein anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der er gemäss Art. 63 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes angehört, d.h. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, Landweine oder Tafelweine (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a-c des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG], SR 910.1). Sodann wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art.