21 Abs. 1 Weinverordnung). Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind (Art. 22 Abs. 1 Weinverordnung). Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren erforderlicher natürlicher Mindestzuckergehalt 13,6 °Brix für weisse Gewächse und 14,4 °Brix für rote Gewächse beträgt (Art. 24 Weinverordnung). Gemäss Art.