Weinverordnung geht hervor, dass nur mit Schweizer Wein verschnitten werden darf. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10% mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15% mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet werden (Art. 21 Abs. 1 Weinverordnung).