6.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten Warenfälschung durch das Verschneiden von Wein mit einem zu hohen Anteil an Fremdwein und durch die Veränderung des Erscheinungsbildes der Ware mittels einer verbotenen zusätzlichen Angabe auf der Etikette des Weines vor. Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft (Art. 27d Abs. 1 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein [Weinverordnung], SR 916.140). Aus Art. 27d Abs. 5 Weinverordnung geht hervor, dass nur mit Schweizer Wein verschnitten werden darf.