Die Täuschung kann aber auch durch eine Veränderung des Erscheinungsbildes der Ware erreicht werden, indem beispielsweise eine Verpackung einen wesentlich grösseren Inhalt verspricht als sie in Wirklichkeit besitzt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht mehr die Veränderung einer Ware, sondern der Unterschied zwischen dem wahren und dem vorgetäuschten Wert das massgebende Kriterium der Verfälschung ist (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1037 f.). 6.3