10 «Herstellen» ersetzt die Ausdrücke «Nachmachen» und «Verfälschen» des geltenden Rechts. Für die Strafbarkeit macht es demnach keinen Unterschied, ob der Täter die Ware fälscht, indem er das Original verändert (Verfälschung im engeren Sinn), oder ob er aus irgendwelchen Rohstoffen eine Kopie anfertigt (Nachmachen). Mit der neuen Formulierung wird auf das Erfordernis abgestellt, dass durch die Fälschung ein höherer Verkehrswert vorgespiegelt wird, als die Ware in Wirklichkeit besitzt, und so die Gefahr einer Verwechslung im Handel geschaffen wird.