Subjektiv ist Vorsatz und die Absicht der Täuschung im Handel und Verkehr erforderlich. Die beschuldigte Person muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass die Ware gefälscht und dazu bestimmt sein könnte, als echt in Verkehr gebracht zu werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 155 StGB). Laut Botschaft des Bundesrates stellt Art. 155 StGB, der in der oben genannten Fassung am 1. Januar 1995 in Kraft trat, eine Vereinfachung der Strafbestimmungen dar, die das geltende Recht der Fälschung von Waren und den mittels gefälschter Waren begangenen Straftaten widmete. Art. 155 StGB fasst die Tatbestände der Warenfälschung (Art.