107 StPO) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Inspektionsbericht 6. Juli 2021 in der angefochtenen Einstellungsverfügung eingangs in der Prozessgeschichte neben anderen Aktenstücken erwähnt. Dagegen stützt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung nicht auf den Inspektionsbericht vom 6. Juli 2021, sondern nimmt gestützt auf den Geschäftsbericht 2020 und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine selbständige und unabhängige