5. Rechtliches Gehör Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem sich die Staatsanwaltschaft auf einen alten Inspektionsbericht aus der Mitte des Jahres 2021 stütze, was falsch sei, ist ihm entgegen zu halten was folgt: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.