Im Rebjahr 2021 ergebe sich ein Fremdweinanteil von über 75%. Eine solche Menge Fremdwein könne nicht ohne «warenfälschende», d.h. täuschende Massnahmen abgesetzt werden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, als Käufer solcher Weine selbst mehrfach betroffen gewesen zu sein. Damit macht der Beschwerdeführer als Käufer eine konkrete Gefährdung seines Vermögens geltend. Der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).