Der Bruttoverkaufspreis sei drei- bis viermal höher, was eine mögliche Deliktssumme in Millionenhöhe ergebe. Mit Beschwerde rügt der Beschwerdeführer schliesslich, dass mit einer Zusatzetikette auf den Weinen eine verbotene zusätzliche Angabe gemacht bzw. suggeriert werde, dass sich in den Flaschen «D.________» befinde, was nachweislich nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Einstellungsverfügung offenbar auf einen Inspektionsbericht der Schweizer Weinhandelskontrolle vom 6. Juli 2021, wonach es keine Beanstandungen gegeben habe. Im Rebjahr 2021 ergebe sich ein Fremdweinanteil von über 75%.