Die Genossenschaft habe über Jahre gewerbsmässig gehandelt. Die mündlichen Zusicherungen der Genossenschafter und die Auslobungen in Verkaufslokalen und Restaurants basierten auf diesen verbotenen Täuschungen an den Produkten. Die Täuschung durch die Produkte sei gewollt und werde systematisch durch das übrige Verhalten gestärkt. Die unvollständigen Jahresrechnungen hätten dem Vertuschen des «Warenfälscher- Tatbestands» gedient.