Erforderlich ist nur eine entsprechende generelle Eignung. Konzipiert ist die Bestimmung somit als abstraktes Gefährdungsdelikt gegen das Vermögen eines möglichen Erwerbers. Das Inverkehrbringen gefälschter Waren ist angesichts der damit verbundenen Verwechslungs- und Täuschungsgefahr ein betrugsähnliches Delikt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 155 StGB). Bei abstrakten Vermögensgefährdungsdelikten – wie z.B. bei Art. 155 StGB – kann eine geschädigte Person nur dann vorliegen, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen konkret gefährdet oder geschädigt wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 58 zu Art. 115 StPO).