Der Tatbestand soll gewährleisten, «dass der Erwerber nicht eine Ware erhält, die er nur zu geringerem Preise oder überhaupt nicht erstehen würde, wenn er wüsste, dass ihre Beschaffenheit nicht dem entspricht, was ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuscht». Der Tatbestand dient nicht dem Marken- oder Musterschutz, dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb, dem Gesundheitsschutz bzw. der Produktesicherheit. Die Warenfälschung setzt nicht voraus, dass jemand über eine Ware getäuscht oder gar geschädigt wurde. Erforderlich ist nur eine entsprechende generelle Eignung.