4.5 4.5.1 Die Warenfälschung gemäss Art. 155 StGB erscheint zunächst als ein Delikt gegen Treu und Glauben im Handel und Verkehr und insoweit als Gegenstück zu den sonstigen Fälschungsdelikten. Geschützt sein dürfte aber in erster Linie das Vermögen der (potenziellen) Erwerber gefälschter Waren. Der Tatbestand soll gewährleisten, «dass der Erwerber nicht eine Ware erhält, die er nur zu geringerem Preise oder überhaupt nicht erstehen würde, wenn er wüsste, dass ihre Beschaffenheit nicht dem entspricht, was ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuscht».