Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Nachweis einer unmittelbaren Schädigung seiner Individualinteressen durch die angebliche Urkundenfälschung zu erbringen. Er kann sich deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituieren und ist mangels Parteistellung in diesem Punkt nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.