Mithin ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Einbusse nicht als unmittelbare Folge der angezeigten Falschbeurkundung anzusehen. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht dazulegen, dass der angeblich gefälschte Revisionsbericht vom 21. Mai 2021 ihn vermögensrechtlich oder auf andere Weise benachteiligt hätte. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Nachweis einer unmittelbaren Schädigung seiner Individualinteressen durch die angebliche Urkundenfälschung zu erbringen.