Dies, zumal der Ausschluss aus der Genossenschaft gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens / seiner Einlassungen erfolgt sei. Damit ist der angeblich gefälschte Revisionsbericht vom 21. Mai 2021 nicht ursächlich für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Genossenschaft per 8. Juli 2021. Insofern begründet der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung. Mithin ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Einbusse nicht als unmittelbare Folge der angezeigten Falschbeurkundung anzusehen.