2022, N. 1 f. zu Art. 251 StGB; TRECHSEL/ERNI, a.a.O., N. 1 zu Art. 251 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO). 4.4.2 Wie soeben dargelegt, zielt der Straftatbestand der Urkundenfälschung in erster Linie auf den Schutz kollektiver Rechtsgüter. Private Interessen können nur dann zusätzlich unmittelbar verletzt sein, wenn sich die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person bezieht und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht evident.