Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten. Allein diese Trägerin des durch das Urkundenstrafrecht mitgeschützten Rechtsguts gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3 mit Hinweisen; WEDER, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 1 f. zu Art.