Dieser prozessualen Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer einen Vermögensschaden im entschädigungslosen Ausschluss aus der Genossenschaft erkennen will, reicht jedenfalls im Hinblick auf die Geschädigtenstellung in Bezug auf Art. 152 StGB nicht aus. Weitergehendes kann auch den Akten nicht entnommen werden. Mithin erhellt nicht, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der unwahren Angaben im Revisionsbericht konkret gefährdet worden sein soll.