Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann eine diesbezügliche, materielle Überprüfung vorliegend unterbleiben. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ehemaliger Genossenschafter der A.________ ist. Als Genossenschafter war er Adressat der unwahren Angaben im Revisionsbericht und damit potentiell abstrakt gefährdet. Wie gezeigt, ist jedoch für die Beurteilung der Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 StPO – und damit der Beschwerdelegitimation – von Relevanz, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, also ob der Einzelne durch die Begehung des Delikts persönlich konkret betroffen ist oder nicht (vgl. auch BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).