In diesem Sinne liege im Revisionsbericht keine unwahre Angabe von erheblicher Bedeutung vor, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen könnte, weswegen das Verfahren wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe eingestellt werde. Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft eine abstrakte Gefährdung der aktuellen und potentiellen Genossenschafter mangels erheblicher Bedeutung der unwahren Angaben im Revisionsbericht als nicht gegeben erachtete. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann eine diesbezügliche, materielle Überprüfung vorliegend unterbleiben.