_ nicht verändert habe. Vielmehr sei der dem Revisionsbericht zugrundeliegenden Jahresrechnung zu entnehmen, wie viel effektiv für den Zukauf von Fremdwein und Trauben ausgegeben worden sei, womit kein falsches Gesamtbild gezeichnet worden sei. Dies umso mehr, als dass die Generalversammlung über diesen zu hohen und nicht budgetierten Zukauf von Fremdwein sowie Trauben informiert worden sei. In diesem Sinne liege im Revisionsbericht keine unwahre Angabe von erheblicher Bedeutung vor, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen könnte, weswegen das Verfahren wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe eingestellt werde.