der Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe erfüllt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe sind primär allgemeiner Natur, wonach die Genossenschafter bspw. lediglich eine Rechnung erhalten hätten, aus der weder ein Zukauf noch dessen Umfang ersichtlich gewesen sei. Über den erheblichen Umfang der Fremdweineinkäufe seien sie erst viel später informiert worden (2021). Sodann betont der Beschwerdeführer die Erheblichkeit der angeblich falschen Information.