O, 1035 f. Ziff. 213.19). Der blosse Verzicht auf den Kauf von Aktien nach einer falschen negativen Meldung der Gesellschaft qualifiziert hingegen nicht als schädigende Vermögensverfügung im Sinne des Art. 152 StGB (WEISSENBERGER, a.a.O, N. 29 zu Art. 152 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 7 zu Art. 152 StGB). 4.3.2 Mit Anzeige und weiteren Eingaben bei der Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführer der A.________ vor, dass der Verwaltungsrat statutenwidrig seine Finanzkompetenz durch nicht budgetierte Zukäufe von Fremdweinen sowie Trauben überschritten habe und dieser Umstand von der Revisionsstelle nicht ausgewiesen worden sei