Eine solche Fehldisposition kann etwa in einem aktiven Tun wie dem Kauf oder Verkauf von Anteilen am betreffenden Unternehmen (Handel an der Börse) oder dem Gewähren von Kredit bestehen. Demgegenüber kann eine Fehldisposition jedoch auch in einem blossen Unterlassen liegen, etwa im Verzicht auf die Veräusserung von Aktien oder auf die Kündigung eines Kredits aufgrund eines fälschlich positiven Berichts (vgl. WEIS- SENBERGER, a.a.O, N. 27 und 29 zu Art. 152 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 152 StGB; Botschaft, a.a.O, 1035 f. Ziff.