152 StGB dann vor, wenn die unwahren oder unvollständigen Angaben von erheblicher Bedeutung, d.h. objektiv geeignet, sind, die Adressaten (aktuelle und potentielle Gesellschafter) zu schädigenden Vermögensverfügungen zu motivieren. Eine solche Fehldisposition kann etwa in einem aktiven Tun wie dem Kauf oder Verkauf von Anteilen am betreffenden Unternehmen (Handel an der Börse) oder dem Gewähren von Kredit bestehen.