Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert dabei je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss. ZH 2018, S. 92). 4.2 Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Legitimation.