3 zu Art. 115 StPO; vgl. auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 115 StPO). Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen).