2 der Warenfälschung (Art. 155 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Damit ficht der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) nicht an, weshalb die verfügte Einstellung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der üblen Nachrede (Art.