311 Abs. 2 StPO). Ebenso wenig ist die Beschwerdekammer für eine fallbezogene aktuelle Prüfung durch die Weinhandelskontrolle verantwortlich, wie sie der Beschwerdeführer als angezeigt erachtet, zumal aufgrund der gewählten Formulierung nicht davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um einen Beweisantrag im Beschwerdeverfahren handelt, über den zu befinden wäre.