Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Juni 2023 die Ausdehnung der Untersuchung «bzgl. ″unwahrer Angaben″ auf ″falsches Zeugnis″» durch die Staatsanwaltschaft verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Für Ausdehnungen ist, wie der Beschwerdeführer an sich selber festhält, denn auch die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 311 Abs. 2 StPO).