Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2023 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Juni 2023 die Ausdehnung der Untersuchung «bzgl. ″unwahrer Angaben″ auf ″falsches Zeugnis″» durch die Staatsanwaltschaft verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden.